1. 6. 2019: 31. StVO-Novelle: E-Scooter gelten als Fahrräder
Mit 1. Juni 2019 tritt die 31. StVO-Novelle in Kraft. Elektrisch betriebene Miniroller mit max. 600 Watt und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h werden ab Stichtag Fahrrädern gleichsetzt: Mit E-Sootern darf auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, gefahren werden. Grundsätzlich verboten ist das Befahren von Gehsteigen, Geh- und Schutzwegen.
AUSNAHME: einzelne Gehsteige können per Verordnung für Elektro-Scooter freigegeben werden. Dann darf mit E-Scooter in diesem Bereich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Grundsätzlich gelten für die elektrischen Miniroller die Verhaltensvorschriften wie für Radfahrer (Handyverbot, Alkohollimit, …).
Ausstattungsvorschrift: Bremsvorrichtung, Rückstrahlern bzw. Rückstrahlfolien. Bei Dunkelheit/schlechter Sicht: Vorder- + Rücklicht verpflichtend.
Andere Verkehrsteilnehmende dürfen durch E-Scooter nicht gefährdet/behindert werden.
Kinder dürfen mit Radfahrausweises bzw. 12 Jahren alleine mit dem E-Scooter fahren.
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