30. StVO-Novelle: bringt Neuerungen für Radverkehr ab 1. 4. 2019
Am 30.1.2019 beschloss der Nationalrat Änderungen der 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung. Inkrafttreten wird sie am 1. April 2019. Ziel der Novelle ist unter anderem die Vereinfachung der Regeln für den Radverkehr.
Wartepflicht durch Reißverschlusssystem ersetzt
Zukünftig müssen Radfahrende am Ende von Radfahrstreifen nicht mehr warten und anderen Verkehrsteilnehmenden Vorrang geben. Radfahrende dürfen sich im Reißverschlusssystem in den Verkehr einordnen. Lange Wartezeiten für Radfelnde und unklare Situatonen im Straßenverkehr fallen weg.
4. § 11 Abs. 5 lautet: „(5) Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (Reißverschlusssystem). Das Reißverschlusssystem ist auch anzuwenden, wenn die beschriebenen Umstände in Bezug auf einen Radfahrstreifen auftreten.“
Transportfahrräder und Rad-Anhänger mit einer Breite bis zu 100 cm dürfen den Radweg benützen
Bisher war die Benutzung des Radwegs nur für Transportfahrräder mit maximal 80 cm Breite erlaubt. Zukünftig dürfen Radwege auch mit Transporträdern bis zu 100 cm Breite benützen. Diese Änderung bringt vor allem Vorteile für Familien mit Kindern, die ein Cargo Bike fahren (z.B. dreispurige Modelle).
10. § 68 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn der Abstand der Naben des Vorderrades und des Hinterrades nicht mehr als 1,7 m beträgt und das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten. Auf Geh-und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.“
Änderungen Radfahrprüfung
Fast alle Kinder im Bundesland Salzburg machen in der 4. Klasse Volksschule die freiwillige Radfahrprüfung. Alleine Radfahren mit Fahrradausweiß ist derzeit aber erst mit zehn Jahren erlaubt. Die neue Regelung sieht vor, dass auch 9-Jährige sofort nach bestandener Radfahrprüfung auch ohne erwachsene Begleitperson Rad fahren dürfen.
9. § 65 Abs. 2 1. Satz lautet:
„Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn das Kind das 9. Lebensjahr vollendet hat, die 4. Schulstufe besucht und anzunehmen ist, dass es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt.“
Benutzung von Scootern
Miniscooter, oder auch Tretroller, die häufig von Kindern genutzt werden gelten als sogenanntes „fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“. Künftig dürfen diese bereits ab dem 8. Lebensjahr ohne Begleitperson verwendet werden. Bislang war dies erst ab 10 Jahren (mit Radfahrausweis) erlaubt. Mit kleinen Scootern darf in Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehsteig gefahren werden, sofern keine zu Fußgehenden gefährdet werden. Für elektrische Scooter gilt diese Regelung nicht.
11. § 88 Abs. 2 lautet:
„(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln in Schrittgeschwindigkeit sind gestattet, wenn hierdurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind. Die Beaufsichtigungspflicht entfällt für Kinder über 8 Jahren für die Benützung der genannten Geräte, sofern diese ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden.“
Zurück zur Übersicht