Deutschland: StVO-Novelle (ab 28. 4. 2020) bringt mehr Fahrradsicherheit
Bei unseren deutschen Nachbarn tritt die StVO-Novelle am 28. April 2020 in Kraft. Auch wenn derzeit der Verkehr mit/durch Deutschland eingeschränkt ist, möchten wir auf die neuen Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs hinweisen:
- Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern: die StVO stellt klar, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
- Mindestüberholabstand für Kfz: Der Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektro-Kleinstfahrzeug-Führenden durch Kraftfahrzeuge ist festgeschrieben.
- Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts: Für rechtsabbiegende KFZ über 3,5 t wurde wegen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
- Personenbeförderung auf Fahrrädern: Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.
- Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer: Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.
- Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen: Schutzstreifen für den Radverkehr (in Österreich Mehrzweckstreifen) trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Dort gilt jetzt ein generelles Haltverbot.
- Einrichtung von Fahrradzonen: Analog zu den Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen (max. 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden).
- Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen: Um die Sichtbeziehungen zu verbessern, wird das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.
- Vereinfachung für Lastenfahrräder: Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, wird ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.
- Verkehrszeichen Radschnellwege
- Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen: Die Straßenverkehrsbehörden können – z.B. an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u.a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt.
- Vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung. Ziel ist es, die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zu vergrößern.
Darüber hinaus gibt es auch noch zahlreiche andere Änderungen wie z.B. Schon bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Monat Fahrverbot verhängt (innerorts bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h), ausdrückliches Verbot von Blitzer-Apps, die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
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