Heckenschnitt ist Pflicht der Anrainer
Grundeigentümer müssen Hecken und Bäume mit überhängenden Ästen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen, Straßen, Radwegen oder Gehsteigen rückschneiden. Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, müssen ausgeästet oder entfernt werden.
Die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs wie Verkehrszeichen und Ampeln darf nicht behindert werden. Auch die Benutzbarkeit des Gehsteiges muss gewährleistet sein, damit Fußgänger nicht auf die Straße ausweichen müssen.
Geschnitten werden muss alles auf den Gehsteig, den Radweg oder in den Straßenraum ragende Grün oder Geäst.
Regel: Grundgrenze ist Schnittgrenze!
Die Sicht auf den Straßenverlauf, etwa im Kurvenbereich, darf nicht von Laub oder Blattwerk beeinträchtigt werden. Verkehrszeichen, Ampeln und die Straßenbeleuchtung müssen bis 3,2 m Höhe frei gehalten werden.
Tipp: Bitte achten Sie bei Hecken-Neupflanzungen auf genügend Abstand zum Straßenraum.
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