Heckenschnitt ist Pflicht der Anrainer
Grundeigentümer:innen müssen Hecken und Bäume mit überhängenden Ästen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen, Straßen, Radwegen oder Gehsteigen zurückschneiden. Bäume, Sträucher, Hecken etc., die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, müssen ausgeästet oder entfernt werden.
Die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (z.B. Verkehrszeichen, Ampeln) dürfen nicht behindert werden. Auch die Benutzbarkeit des Gehsteiges muss gewährleistet sein, damit Fußgänger nicht auf die Straße ausweichen müssen.
Geschnitten werden muss alles Grün und Geäst, das auf den Gehsteig, den Radweg oder in den Straßenraum ragt. Regel: Grundgrenze ist Schnittgrenze!
Die Sicht auf den Straßenverlauf, etwa im Kurvenbereich, darf nicht von Laub oder Blattwerk beeinträchtigt werden. Verkehrszeichen, Ampeln und die Straßenbeleuchtung müssen bis 3,2 m Höhe frei gehalten werden.
Bitte beachten Sie auch, dass so zurückgeschnitten wird, dass Schnee von den Ästen nicht auf den angrenzenden Bereich für Fußgänger:innen und Radfahrende fällt.
Tipp: Bitte achten Sie bei Hecken-Neupflanzungen auf genügend Abstand zum Straßenraum.
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