3/4 der Kfz halten beim Überholen von Fahrrädern Seitenabstand nicht ein
Seit 1. Oktober 2022 ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, dass Kfz beim Überholen von Fahrrädern im Ortsgebiet mindestens 1,5 Meter Abstand halten müssen, im Freiland mindestens 2 Meter. Ausnahmen: z.B.: bei Radfahr- oder Mehrzweckstreifen oder wenn das Kfz mit maximal 30 km/h überholt.
Abstandsmessungen durch das KFV vor und nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen haben ergeben, dass sich die Seitenabstände seither nicht verbessert haben. Im Rahmen einer KFV-Studie wurden mit Hilfe eines mit einem „Open-Bike-Sensor“ ausgestatteten Testfahrrads von Mai bis Juni 2023 insgesamt 1.442 Überholabstände in Österreich gemessen. Wie ein Vergleich der aktuellen Messdaten mit einer früheren Studie aus 2021/22 zeigt, gab es seither keine Verbesserungen bei den Überholabständen. Erhoben wurden unterschiedliche Szenarien. Auf Tempo-50-Straßen im Ortsgebiet beispielsweise haben die Kfz beim Überholen der Fahrräder in 73 Prozent der Fälle den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestseitenabstand von 1,5 Metern missachtet. Wie Stichproben im Freiland zeigen, wurde der dort geltende Überholabstand von 2 Metern von 87 Prozent missachtet. 58 Prozent der Kfz hielten beim Überholen sogar weniger als 1,5 Meter Abstand ein.
Mangelnde Überholabstände sind häufig auch indirekte Unfallquellen, wenn beispielsweise jemand durch zu dichtes Überholen eines Kfz erschrickt und einen Fahrfehler begeht.
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