Keine Fahrräder auf taktilen Blindenleitsystemen abstellen
Was ändert sich für Radfahrende:
In der Novelle wurde klargestellt, dass Blindenleiteinrichtungen, insbesondere bei taktilen Leitsystemen, „Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs“ sind. Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder sonstige Gegenstände, die eine Blindenleiteinrichtung blockieren, können entfernt werden. Anfallende Kosten trägt der Fahrzeughalter bzw. Besitzer.
Legalisiert wurde auch die Erlaubnis zum Halten und Parken mit Fahrrädern in Fußgängerzonen, in denen nicht mit dem Rad gefahren werden darf: Abstellen von Fahrzeugen in Fußgängerzonen ist nur dann erlaubt, wenn die betreffenden Fahrzeuge die Fußgängerzone befahren dürfen. Darf eine Fußgängerzone jedoch nicht mit Fahrrädern befahren werden, erfolgte das Radabstellen rechtswidrig. Mit der Novelle der StVO dürfen Fahrräder auch dann in Fußgängerzonen abgestellt werden, wenn die betreffende Fußgängerzone nicht mit dem Fahrrad befahren werden darf.
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00109/index.shtml
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