Radwegebenützungspflicht aufgehoben
Grundsätzlich müssen Radfahrende benützungspflichtige (Geh- und) Radweg verwenden (ausgenommen z. B. Rennradfahrende, mehrspurige Fahrräder, …). Allerdings ist diese Benützungspflicht aufgehoben, wenn der Zustand des (Geh- und) Radweges eine gefahrlose Benützung nicht gewährleistet. Muss begründet befürchtet werden, dass Radfahrende bei der Nutzung des (Geh- und) Radweges gefährdet werden (schlecht geräumt), darf die Fahrbahn benützt werden. Meist ist die Gemeinde für das Räumen und/oder Streuen der (Geh- und Radwege) zuständig.
Zurück zur Übersicht