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Radwegebenützungspflicht aufgehoben

Grundsätzlich müssen Radfahrende benützungspflichtige (Geh- und) Radweg verwenden (ausgenommen z. B. Rennradfahrende, mehrspurige Fahrräder, …). Allerdings ist diese Benützungspflicht aufgehoben, wenn der Zustand des (Geh- und) Radweges eine gefahrlose Benützung nicht gewährleistet. Muss begründet befürchtet werden, dass Radfahrende bei der Nutzung des (Geh- und) Radweges gefährdet werden (schlecht geräumt), darf die Fahrbahn benützt werden. Meist ist die Gemeinde für das Räumen und/oder Streuen der (Geh- und Radwege) zuständig.


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Dieses Projekt wird vom Klima- und Energiefonds im Rahmen des klima:aktiv mobil Förderprogramms als Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz im Verkehr gefördert.


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