Sehen und gesehen werden – Beleuchtungsvorschriften:
Hinten ist ein rotes Rücklicht vorgeschrieben, dieses darf auch blinken und bspw. am Rucksack angebracht sein.
Die Beleuchtung darf bei Tageslicht und guter Sicht entfallen.
Fahrräder und E-Bikes müssen zusätzlich mit Reflektoren ausgerüstet sein: vorne weiß, hinten rot, an den Pedalen nach vorn und hinten gerichtete Reflektoren, an den Rädern Katzenaugen oder alternativ Reifen mit reflektierenden Umrandungen.
Für akkubetriebene E-Tretroller gelten bei einer Antriebshöchstleistung von 600 Watt und einer Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h vergleichbare Vorschriften wie für Radler. So müssen auch E-Tretroller mit weißem Licht nach vorne und rotem Licht nach hinten ausgestattet sein – und zusätzlich mit Reflektoren an den Seiten sowie nach vorne (weiß) und nach hinten (rot). Auch hier kann die Beleuchtung bei Tageslicht und guter Sicht entfallen.
Ein Radanhänger muss über eine eigene Beleuchtungseinrichtung sichtbar sein, zusätzlich und unabhängig vom Fahrrad selbst.
Hinten sind beim Anhänger ein rotes Rücklicht (blinkend erlaubt) und roter Rückstrahler Pflicht – ist der Anhänger breiter als 60 cm, müssen es zwei Rücklichter und zwei Rückstrahler sein, rechts und links außen angebracht.
Vorne muss der Anhänger über einen weißen Reflektor verfügen, an den Seiten müssen es gelbe sein.
Während beim Fahrrad und E-Bike die Beleuchtungseinrichtung tagsüber bei guter Sicht entfallen darf, ist diese Ausrüstung beim Anhänger auch bei Tageslicht vorgeschrieben.
Reflektierende Materialien auf der Kleidung verbessern die eigene Sichtbarkeit deutlich – sei es durch Warnweste, Sticker oder ähnlich leuchtende Accessoires.
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