Seit einem Jahr gilt das Reissverschluss-System beim Ende von Radfahrstreifen
Mit 1.4.2019 trat die 30. StVO-Novelle in Kraft. Die Änderungen, die seit einem Jahr gelten, sind noch nicht allen bekannt, deshalb wird daran erinnert. Für Radfahrende betrifft das:
• Reißverschlusssystem: Wenn ein Radfahrstreifen endet, gilt das Reißverschlusssystem, das heißt, dass Radfahrende keine Wartepflicht mehr haben, wenn sie einen Radfahrstreifen verlassen, sondern sich in den Fließverkehr abwechselnd einordnen.
• Radfahrprüfung: Kinder, die die freiwillige Radfahrprüfung bestehen, dürfen schon mit 9 Jahren nach der Radfahrprüfung unbegleitet mit Fahrrad oder Elektro-Scooter fahren und müssen nicht mehr bis zum 10. Geburtstag warten.
• Benutzung von Scootern: Kinder ab dem 8. Lebensjahr dürfen mit Scootern (ohne Motorunterstützung) unbegleitet fahren. Vor der Novelle durften die Kinder erst mit bestandener Fahrradprüfung ab 10 Jahren (ohne freiwillige Radfahrprüfung erst mit 12 Jahren) ohne Begleitperson mit dem Scooter fahren. Außerdem wurde erlaubt, dass mit Scootern in Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehsteig gefahren werden darf (NICHT elektrische Scooter).
• Transportfahrräder und Rad-Anhänger: Transporträder werden vor allem im städtischen Bereich immer beliebter. Zunehmend gibt es auch breitere Transporträder und Radanhänger. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und so dürfen Radanhänger und Lastenräder bis zu 100 cm Breite auf Radwegen unterwegs sein (bisher 80 cm).
• Änderung der Markierung „Radfahrerüberfahrt“: Bei gemeinsamer Querung von Geh- und Radwegen gibt es eine neue Markierung, das so genannte „St. Pöltner Modell“ für die gemischte Nutzung der Querung von zu Fuß Gehenden und Radfahrenden.
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