Sicheres Fahrrad fahren im Alltag
Tipps, Regeln und Vorschriften
Das Fahrrad ist eines der Hauptfortbewegungsmittel im Alltag, omnipräsent im Stadt- und Landverkehr. Nur ein sicheres Fahrrad ermöglicht sichere Fortbewegung, minimiert das Unfallrisiko und fördert die Freude am Fahren an der frischen Luft. Mit den folgenden Tipps, Regeln und Vorschriften zur Rad-Sicherheit sind Sie stets gut unterwegs.
Verkehrssicheres Fahrrad
Jedes Fahrrad (ausgenommen Rennräder) muss über eine gewisse Grundausrüstung verfügen. Diese umfasst:
- zwei unabhängige Bremsen
- Rückstrahler: vorne weiß, hinten rot
- seitliche, gelbe Rückstrahler oder reflektierende Reifen (weiß oder gelb)
- gelbe Rückstrahler an Pedalen oder Pedalkurbeln
- Glocke oder Hupe
- Bei Dunkelheit und schlechter Sicht: weißes Vorderlicht und rotes Rücklicht. Das rote Rücklicht darf auch blinkend sein.
Die Ausstattung des Rades ist in der Fahrradverordnung geregelt.
Sehen und gesehen werden – Beleuchtungsvorschriften:
Vorne weißes, hinten rotes Licht ist Pflicht – blinken darf nur hinteres Licht
Fahrräder und E-Bikes müssen vorne mit einem hellen weiß oder hellgelb leuchtenden, fest am Rad angebrachten Scheinwerfer ausgestattet sein, der die Fahrbahn mit ruhendem Licht beleuchtet – ein Blinklicht vorne ist nicht erlaubt.
Hinten ist ein rotes Rücklicht vorgeschrieben, dieses darf auch blinken und bspw. am Rucksack angebracht sein.
Die Beleuchtung darf bei Tageslicht und guter Sicht entfallen.
Fahrräder und E-Bikes müssen zusätzlich mit Reflektoren ausgerüstet sein: vorne weiß, hinten rot, an den Pedalen nach vorne und hinten gerichtete Reflektoren, an den Rädern Katzenaugen oder alternativ Reifen mit reflektierenden Umrandungen.
Für akkubetriebene E-Tretroller gelten bei einer Antriebshöchstleistung von 600 Watt und einer Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h vergleichbare Vorschriften wie für Radler. So müssen auch E-Tretroller mit weißem Licht nach vorne und rotem Licht nach hinten ausgestattet sein – und zusätzlich mit Reflektoren an den Seiten sowie nach vorne (weiß) und nach hinten (rot). Auch hier kann die Beleuchtung bei Tageslicht und guter Sicht entfallen.
Radanhänger benötigt eigene Beleuchtungseinrichtung – auch tagsüber
Ein Radanhänger muss über eine eigene Beleuchtungseinrichtung sichtbar sein, zusätzlich und unabhängig vom Fahrrad selbst.
Hinten sind beim Anhänger ein rotes Rücklicht (blinkend erlaubt) und roter Rückstrahler Pflicht – ist der Anhänger breiter als 60 cm, müssen es zwei Rücklichter und zwei Rückstrahler sein, rechts und links außen angebracht.
Vorne muss der Anhänger über einen weißen Reflektor verfügen, an den Seiten müssen es gelbe sein.
Während beim Fahrrad und E-Bike die Beleuchtungseinrichtung tagsüber bei guter Sicht entfallen darf, ist diese Ausrüstung beim Anhänger auch bei Tageslicht vorgeschrieben.
Reflektierende Materialien auf der Kleidung verbessern die eigene Sichtbarkeit deutlich – sei es durch Warnweste, Sticker oder ähnlich leuchtende Accessoires.
Vorne weißes, hinten rotes Licht ist Pflicht – blinken darf nur hinteres Licht
Digitales Radrouting:
Digitale Radroutenabfrage über österreichweite, verkehrsträgerübergreifende Online-Verkehrsauskunft (VAO). Hier können Sie im Web oder über die App „Radlkarte Salzburg“ Radverbindungen abfragen, inklusive Navigation, Höhenmeter, Distanz, Regenradar etc.
Radhelm – keine Pflicht, aber empfehlenswert
Stürzt man mit dem Fahrrad bei 30 km/h, entspricht die umgerechnete Fallhöhe etwa vier Metern.
Zwar gilt die Radhelmpflicht nur für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, das Tragen eines Helmes wird aber auch darüber hinaus empfohlen, um potentiellen Kopfverletzungen vorzubeugen.
Infos zum richtigen Helm einstellen finden Sie hier.
Warum gibt es auf dieser Radwebseite auch Fotos mit Radfahrenden ohne Helm?
Geht es um Radverkehr, so taucht in Diskussionen oft das Thema Radhelm auf. Für uns ist das Helmtragen (für Erwachsene) eine individuelle Entscheidung. Der Fokus liegt auf Unfallvermeidung, nicht auf der Reduktion von Unfallfolgen. Mehr Sicherheitsgewinn für die Radfahrenden gibt es z.B. durch die Reduktion der Geschwindigkeit des motorisierten Verkehrs in Mischverkehrszonen (Straßen ohne Radverkehrsanlagen) und der verstärkten Wartung der Radrouten (geschnittene Pflanzen, Dreck, Winterdienst) zur Verhinderung von Alleinunfällen.
Radfahren soll nicht als gefährlich dargestellt werden. Niemand soll vom Helmtragen abgehalten werden. Erwachsene sollen aber selbst entscheiden, ob sie für ihren jeweiligen Weg einen Helm tragen oder nicht.
Mit dem Propagieren von Radhelmen wird suggeriert, dass Radfahren eine gefährliche Aktivität sei, die häufig zu Kopfverletzungen führen kann. Wir sind nicht gegen die Benutzung von Radhelmen, aber die Bedeutung des Themas soll relativiert werden.
Deutsche Unfallstatistiken zeigen, dass nur 1 % der Kopfverletzungen dem Radverkehr zuzurechnen sind. Das ist etwa gleich viel wie beim Fußgänger-Verkehr. Unbehelmte Pkw-Insassen haben dagegen ein weit höheres Risiko, eine Kopfverletzung zu erleiden.
Englische Forschungsergebnisse zeigen, dass RadfahrerInnen mit Helm in signifikant engerem Abstand überholt werden als jene ohne Helm.
Darüber hinaus hat die Einführung einer obligatorischen Helmpflicht in Australien zu einer erheblichen Reduktion des Radverkehrs geführt und dadurch zu einer Zunahme jener Krankheiten, die mit Bewegungsmangel in Verbindung stehen.
Regeln und Vorschriften für Sicherheit im Straßenverkehr
Die Zahl der Fahrradunfälle im Bundesland Salzburg ist lt. KFV-Verkehrsstatistik im Jahr 2013 um 3,2 % gestiegen, die Zahl der Todesfälle hingegen um die Hälfte gefallen. Sicherheit im Straßenverkehr ist ein sensibles Thema, das mit gewissen Regeln, Verhaltens- und Rechtsvorschriften verbunden ist. Neben der bereits erwähnten Grundausrüstung eines sicheren Fahrrads umfassen diese:
Radwegnutzung:
Ist ein Radweg oder Radfahrstreifen vorhanden, muss dieser genutzt werden, sofern es zumutbar ist (bspw. darf bei Baustellen auf die Straße ausgewichen werden).
Ausnahme gilt für Trainingsfahrten mit dem Rennrad.
Ist der Radweg nicht benutztungspflichtig (eckiges Verkehrszeichen), muss er auch nicht benutzt werden.
Straßennutzung für Rennradfahrende:
Rennradfahrende dürfen die Straße benützen, sofern ihr Fortbewegungsmittel die Rennraddefinition der StVO erfüllt (max. 12 kg Gewicht, Renn- oder Triathlonlenker, max. Felgenbreite 23 mm) und sich der Fahrer durch entsprechende Kleidung als Rennradfahrende ausweist, d.h. durch Tragen eines Radtrikots. Wer auf dem Rennrad im Anzug zur Arbeit fährt, muss dennoch den Radweg nutzen.
Nebeneinander fahren:
Unbeliebt bei Autofahrenden, nur bedingt erlaubt: Nebeneinander radeln ist erlaubt auf Radwegen, Fahrradstraßen, Fußgänger- bzw. Begegnungszonen und in Wohnstraßen. Im öffentlichen Verkehr ist dies nur bei Rennradtrainingsfahrten gestattet, wobei nur der äußerste rechte Fahrstreifen verwendet werden darf.
Eine komplette Auflistung bietet die aktuelle Straßenverkehrsordnung: StVO 1960
Übrigens:
Wussten Sie, dass Radfahrenden bei einem Dienstweg von mehr als 2 km ein Kilometergeld von € 0,38 / km zusteht?