Rad & Recht
Unterschiedliche Gesetzte und Verordnungen regeln den Radverkehr.
Gesamte Rechtsvorschrift für Straßenverkehrsordnung (StVO)
33. StVO Novelle: Neue Regeln ab 1. Oktober 2022
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die sichere Nutzung der Straße durch alle Verkehrsteilnehmenden und bildet die rechtliche Grundlage für das Verhalten auf öffentlichen Verkehrsflächen. Die 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung trat mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
Wichtige Änderungen (Auszug):
Gesetzlich definierter Überholabstand:
Beim Überholen von Radfahrenden müssen Lenkende von Kraftfahrzeugen innerorts einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, außerorts sind es 2 Meter.
Bis zu einer Geschwindigkeit des Kfz von 30 km/h darf dieser Überholabstand unterschritten werden, es gilt die bisherige Regelung, dass ein „der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand“, eingehalten werden muss.
Nebeneinander Radfahren erlaubt
Die StVO erlaubt das Nebeneinanderfahren am Rad unter gewissen Umständen: Neben Kindern bis 12 Jahren darf geradelt werden.
Auf Straßen mit einem Tempolimit von max. 30 km/h ist auch das Nebeneinanderfahren von Erwachsenen gestattet. Nicht auf Schienen- und Vorrangstraßen, gegen die Fahrtrichtung von (geöffneten) Einbahnen. Das linke Fahrrad muss einspurig sein und niemand darf gefährdet werden, das Verkehrsaufkommen muss dies zulassen und andere dürfen nicht am Überholen gehindert werden.
Grünpfeil für Rad an Ampeln
Die Behörden (Bezirkshauptmannschaften/Magistrat) haben die Möglichkeit, dem Radverkehr an einzelnen Kreuzungen das Rechtsabbiegen bei Rot zu erlauben, indem sie dort ein Zusatzschild mit einem grünen Pfeil und Radsymbol anbringen.
An T-Kreuzungen gibt es eine analoge Regelung für Geradeausfahrende. Die Radfahrenden haben in diesen Situationen gegenüber querenden Fußgänger:innen Wartepflicht und müssen vor dem Abbiegevorgang anhalten, ähnlich wie bei einem Stopp-Schild.
Reißverschlussprinzip statt Sondernachrang bei parallel einmündenden Radwegen
Nach der Einführung des Reißverschlussprinzips für Radfahrstreifen analog zu normalen Fahrstreifen im Zuge der letzten Novelle: Dies gilt zukünftig innerorts auch für parallel einmündende Radfahrende, die einen Radweg verlassen.
Annäherungen an Radfahrüberfahrten
Eine kleine Änderung gab es bei der Annäherungsgeschwindigkeit an ungeregelte Radfahrerüberfahrten:
Ungeregelten Radfahrerüberfahrten (auch in Kombination mit einem Zebrastreifen) darf man sich weiterhin nur mit maximal 10 km/h nähern, allerdings gilt das nicht mehr, wenn „in unmittelbarer Nähe aktuell keine Kraftfahrzeuge fahren.“
Mit-Nutzung von Radwegen rechtlich möglich
Die Behörde (Bezirkshauptmannschaften/Magistrat) kann das Befahren von Radfahranlagen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erlauben und dies mit Zusatzschild kundtun. Außerorts kann die Behörde den Geh- und Radweg auch für S-Pedelecs (Klasse L1e, max. 45 km/h) erlauben und mit entsprechender Zusatztafel kundtun. Dies ermöglicht die sogenannte „Positivbeschilderung“, also z.B. Radweg statt Fahrverbot mit Ausnahmen.
Auf Geh- und Radwegen dürfen Lenkende von Kraftfahrzeugen nur maximal 10 km/h fahren, wenn sie sich Fußgängern nähern.
Eindämmung Strafen bei Ausstattungsmängeln
Es gibt keine Mehrfachstrafen durch Aufsummieren einzelner fehlender Teile mehr. Auch mehrere Ausstattungsmängel aus dem § 1 Abs. 1 der Fahrradverordnung werden als eine Verwaltungsübertretung gewertet.
Weitere Änderungen:
Das Hineinragen in Radwege ist verboten, in Gehwege deutlich eingeschränkt.
Das Fahrrad-Abstellverbot in (zeitweise) nicht geöffneten Fußgängerzonen wurde aufgehoben; Fußgänger und übriger Verkehr dürfen jedoch dadurch nicht behindert werden.
Blaulicht auf Fahrrädern des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist zulässig.
Lkw über 3,5 Tonnen haben innerorts beim Rechtsabbiegen max. Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, wenn mit gewissem Fuß- und Radverkehr zu rechnen ist.
Das Hinweiszeichen „Sackgasse“ kann auch anzeigen, dass das Weitergehen für den Fußverkehr, das Weiterfahren für den Radverkehr oder beides möglich ist.
vollständiger Gesetzestext der 33. StVO-Novelle
30. Novelle der Straßenverkehrsordnung (Inkrafttreten 1. April 2019)
Hier finden Sie eine Kurzpräsentation zu den Rad-relevanten Änderungen der StVO.
Reißverschlusssystem: Das Ende eines Radfahrstreifens ist in Zukunft nicht mehr gesondert durch die Markierung „Ende“ zu kennzeichnen; gleichzeitig wird für den Fall, dass ein Radfahrstreifen endet, die Geltung des Reißverschlusssystems explizit angeordnet, um so den Radfahrern ein gleichberechtigtes Einordnen in den anderen Fließverkehr zu ermöglichen. Müssen Radfahrer vom Radfahrstreifen auf den daneben liegenden Fahrstreifen wechseln (etwa um sich zum Linkseinbiegen einzuordnen), so gelten die Regelungen für den Fahrstreifenwechsel; die Radfahrer werden nicht mehr in den Nachrang verwiesen. Ergänzend wird daher auch § 19 Abs. 6a dahingehend modifiziert, dass Radfahrer nur noch dann jedenfalls anderen Fahrzeugen den Vorrang geben müssen, wenn sie von einem Radweg bzw. Geh- und Radweg kommen, der nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzt wird.
§ 11 Abs. 5 lautet:
„Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (Reißverschlusssystem). Das Reißverschlusssystem ist auch anzuwenden, wenn die beschriebenen Umstände in Bezug auf einen Radfahrstreifen auftreten.“
Änderungen Radfahrprüfung: Fast alle Kinder im Bundesland Salzburg machen in der 4. Klasse Volksschule die freiwillige Radfahrprüfung. Alleine Radfahren mit Fahrradausweiß ist derzeit aber erst mit zehn Jahren erlaubt. Die neue Regelung sieht vor, dass auch 9-Jährige sofort nach bestandener Radfahrprüfung auch ohne erwachsene Begleitperson Rad fahren dürfen.
§ 65 Abs. 2 1. Satz lautet:
„Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn das Kind
1. das 9. Lebensjahr vollendet hat und die 4. Schulstufe besucht oder
2. das 10. Lebensjahr vollendet hat
und anzunehmen ist, dass es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt.“
Transportfahrräder und Rad-Anhänger mit einer Breite bis zu 100 cm dürfen den Radweg benützen: Bisher war die Benutzung des Radwegs nur für Transportfahrräder mit maximal 80 cm Breite erlaubt. Zukünftig dürfen Radwege auch mit Transporträdern bis zu 100 cm Breite benützen. Diese Änderung bringt vor allem Vorteile für Familien mit Kindern, die ein Cargo Bike fahren (z.B. dreispurige Modelle).
§ 68 Abs. 1 lautet:
„Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn der Abstand der Naben des Vorderrades und des Hinterrades nicht mehr als 1,7 m beträgt und das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.“
Benutzung von Scootern: Miniscooter, oder Tretroller, die häufig von Kindern genutzt werden, gelten als sogenanntes „fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“. Künftig dürfen diese bereits ab dem 8. Lebensjahr ohne Begleitperson verwendet werden. Bislang war dies erst ab 10 Jahren (mit Radfahrausweis) erlaubt. Mit kleinen Scootern darf in Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehsteig gefahren werden, sofern keine zu Fußgehenden gefährdet werden. Für elektrische Scooter gilt diese Regelung nicht.
§ 88 Abs. 2 lautet:
„Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeug-ähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln in Schrittgeschwin-digkeit sind gestattet, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgän-ger nicht gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind. Die Beaufsichtigungs-pflicht entfällt für Kinder über 8 Jahren für die Benützung der genannten Geräte, sofern diese ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden.“
Radfahrerüberfahrt: Das sogenannte „St. Pöltner Modell“ wird gesetzlich verankert und zugleich klargestellt, dass ein Befahren von Schutzwegen in Gehrichtung der Fußgänger verboten ist. Die bisherige Rechtslage zwingt die Behörden dazu, auch bei Geh- und Radwegen mit nicht getrennter Führung der Fußgänger und Radfahrer diese getrennt über kreuzende Fahrbahnen zu führen, indem ein Schutzweg und eine Radfahrerüberfahrt nebeneinander angebracht werden. Dies ist weder sinnvoll noch im Sinne der Verkehrssicherheit notwendig, zudem treten in der Praxis immer wieder Platzprobleme auf. Diese Probleme werden durch das zukünftig erlaubte „Übereinanderlegen“ von Schutzweg und Radfahrerüberfahrt bei gleichzeitig ausdrücklich erlaubtem Befahren des Schutzwegs mit Fahrrädern beseitigt.
§ 2 Abs. 12a lautet:
Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil; ist unmittelbar neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf dieser Seite der Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen; ist derselbe Fahrbahnteil in Fortsetzung eines Geh-und Radwegs gemäß § 52 Z 17a lit. a für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger und Radfahrer bestimmt, so sind die Quermarkierungen beiderseits des Schutzwegs jeweils versetzt zu den Längsstreifen des Schutzwegs anzubringen;