StVO-Novelle: ab 1. Oktober gelten neue Regeln
Die StVO (Straßenverkehrsordnung)-Novelle bringt Verbesserunger fürs zu Zufußgehen und Radfahren.
Die wichtigsten Änderungen für den Radverkehr:
- Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden: 1,5 m innerorts und 2 m außerorts (Ausnahme: KFZ fährt höchstens 30 km/h schnell, kann der Seitenabstand reduziert werden)
- Nebeneinanderfahren: Neben einem Kind fahren wird grundsätzlich erlaubt, außer auf Schienenstraßen, ansonsten für zwei Radfahrende bei Tempo 30 (außer Schienen- und Vorrangstraßen). Darauf zu achten ist, dass niemand dabei niemand gefährdet und am Überholen gehindert wird.
- Flexibilität für Behörden bei Radinfrastrukturplanung: weniger gesetzliche Vorgaben bei Platzierung von Verkehrszeichen, Verordnungs-Ermächtigung zum Befahren durch landwirtschaftliche Fahrzeuge und (außerorts) bestimme E-Zweiräder (S-Pedelecs)
- erleichtertes Radfahren in Gruppen: fährt eine Gruppe (mindestens 10 Personen, erste und letzte tragen Warnwesten) in eine Kreuzung ein, ist ihnen das gemeinsame Verlassen einer Kreuzung zu ermöglichen (z. B. wenn die Ampel währenddessen auf Rot umgeschaltet hat). Voraussetzung ist, dass dabei der Voranfahrende stehen bleibt und das Ende der Gruppe anzeigt.
- Abbiegen bei „Grünpfeil“: Die Behörde kann Rechtsabbiegen bei Rot mit eigenem Verkehrszeichen erlauben, wenn es die Verkehrssicherheit nicht gefährdet. Radfahrende müssen davor anhalten und sicherstellen, dass das Abbiegen ohne Gefahr, vor allem für Fußgänger:innen, möglich ist.
- Reißverschlusssystem bei verlassen eines parallel einmündeten Radweg im Ortsgebiet, wenn Radfahrende die Fahrtrichtung beibehalten (bisher nur bei Radfahrstreifen)
Die wichtigsten Änderungen für den Fußverkehr:
- „Schulstraßen“ bekommen eigenen Verkehrszeichen (bisher Fahrverbot). In Schulstraßen gilt: Fahrverbot ausgenommen Radverkehr, Krankentransporte, Schülertransporte, Öffentlicher Verkehr, Straßendienst, Müllabfuhr etc. und Anrainer. Gehen auf der Fahrbahn ist gestattet.
- Fußgängerfreundliche Ampelschaltungen: Ampeln sind so zu schalten, sodass neben den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auch die Bedürfnisse von Fußgänger:innen (kurzer Wartezeit und ohne Eile queren zu können) berücksichtigt werden.
- Behindern von Fußgänger:innen auf Gehsteigen und Gehwegen durch Fahrzeuglenker und Hindernisse (hineinragen von Fahrzeugteilen) wird untersagt.
- LKW beim Rechtsabbiegen: Schrittgeschwindigkeit, wenn mit Fußgänger:innen zu rechnen ist.
- eigenes Verkehrszeichen für Sackgassen mit Durchgangsmöglichkeit
Gegenseitige Rücksichtnahme und ein gutes Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden sind notwendig, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
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