StVO-Novelle geht in Begutachtung: Verbesserungen für Fuß- und Radverkehr
Der Entwurf der StVO-Novelle, die wichtige Verbesserungen für Radverkehr und Fußgänger:innen bringen soll, geht nun bis 1. Juni 2022 in Begutachtung und wird danach im Nationalrat abgestimmt. Zukünftig soll es einen verpflichtenden Überholabstand für Kfz geben, das Nebeinanderfahren von Radfahrenden vermehrt erlaubt werden. Bis 1. Juni 2022 können Stellungnahmen im österreichischen Parlament online im Begutachtungsverfahren abgegeben werden.
Wichtige geplante Änderungen:
Klar definierter Überholabstand: Beim Überholen von Radfahrenden müssen Kraftfahrzeuge innerorts einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und außerorts von 2 Metern. Bis zu einem Tempo des Kfz von 30 km/h darf die Überholdistanz jedoch unterschritten werden.
Einführung von Rechtsabbiegen bei roter Ampel: Gemeinden und Städte haben künftig die Möglichkeit, mittels Grünpfeil-Zusatzschild bei Kreuzungen dem Radverkehr das Rechtsabbiegen bei Rot zu erlauben. Die Radfahrenden haben gegenüber querenden Fußgänger:innen Nachrang und müssen vor dem Abbiegevorgang anhalten. Bei T-Kreuzungen ist es analog erlaubt, geradeaus zu fahren, wenn ein entsprechendes Zusatzschild dies bei der Ampel erlaubt.
Radfahren gegen die Einbahn wird zum Standard: In der Stadt Salzburg ist erlaubtes Radfahren gegen die Einbahn üblich, in vielen anderen österreichischen Städten nicht. Künftig sollen Einbahnen mit einer Breite von mindestens vier Metern ohne Parkplätze und Tempo 30 für den Radverkehr geöffnet sein, außer die Behörde begründet, dass dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.
Nebeneinander Radfahren: Künftig darf mit dem Fahrrad neben einem radelnden Kind gefahren werden, was eine große Erleichterung für Eltern und andere Begleitpersonen darstellt. Alle Radler:innen dürfen mit einem einspurigen Fahrrad neben einem anderen Fahrrad auf Tempo 30 Straßen fahren, ausgenommen auf Schienenstraßen und Vorrangstraßen.
Strafen bei Ausrüstungsmangel: Wenn Radfahrernde gegen eine oder mehrere Ausrüstungsbestimmungen der Fahrradverordnung bezüglich Reflektoren oder Lichter verstoßen, ist das nur mehr „als eine einzelne Verwaltungsübertretung zu bestrafen.“
Weitere Verbesserungen für Fußgänger:innen und Radfahrer:innen:
Bei Ampeln sind die Bedürfnisse der Fußgänger:innen besser zu berücksichtigen, Grünphasen sollen länger, Rotphasen verkürzt werden.
Ausdrücklich untersagt werden Behinderungen auf „Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr vorbehalten sind“ durch überragende Kfz oder andere Hindernisse.
Die verkehrsberuhigte Schulstraße bekommt ein eigenes Verkehrszeichen, die Einführung wird nun für die Gemeinden und Städte durch eine einheitliche Regelung erleichtert. Dabei ist das Schulumfeld zu bestimmten Zeiten nicht mit Kfz befahrbar, sondern nur zu Fuß oder per Fahrrad zu erreichen.
Lkw dürfen künftig nur mit Schritttempo rechts abbiegen, wenn Fußgänger:innen oder Radfahrer:innen in der Nähe sind.
Neue Beschilderungen kommen für Sackgassen mit Durchgehmöglichkeit oder Durchfahrmöglichkeit und für Hinweise auf E-Ladestellen mit Entfernungsangabe.
Wenn ein Schutzweg vorhanden oder nicht mehr als 25 m entfernt ist, muss dieser zum Überqueren der Fahrbahn benutzt werdenen, jedoch gilt dies nicht mehr, „wenn es die Verkehrslage zweifellos zulässt und der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird“.
Zur Verbesserung der Sichtbeziehungen im Kreuzungsbereich soll der derzeit geltende Mindestabstand für das Halten und Parken von derzeit 5 m auf 8 m mittels Sicherung durch Sperrfläche oder bauliche Maßnahmen angehoben werden.
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