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Am 30.1.2019 beschloss der Nationalrat Ă„nderungen der 30. Novelle der StraĂźenverkehrsordnung. Inkrafttreten wird sie am 1. April 2019. Ziel der Novelle ist unter anderem die Vereinfachung der Regeln fĂĽr den Radverkehr.

Wartepflicht durch ReiĂźverschlusssystem ersetzt
ZukĂĽnftig mĂĽssen Radfahrende am Ende von Radfahrstreifen nicht mehr warten und anderen Verkehrsteilnehmenden Vorrang geben. Radfahrende dĂĽrfen sich im ReiĂźverschlusssystem in den Verkehr einordnen. Lange Wartezeiten fĂĽr Radfelnde und unklare Situatonen im StraĂźenverkehr fallen weg.

4. § 11 Abs. 5 lautet: „(5) Wenn auf StraĂźen mit mehr als einem Fahrstreifen fĂĽr die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (ReiĂźverschlusssystem).  Das ReiĂźverschlusssystem ist auch anzuwenden, wenn die beschriebenen Umstände in Bezug auf einen Radfahrstreifen auftreten.“

Transportfahrräder und Rad-Anhänger mit einer Breite bis zu 100 cm dĂĽrfen den Radweg benĂĽtzen

Bisher war die Benutzung des Radwegs nur für Transportfahrräder mit maximal 80 cm Breite erlaubt. Zukünftig dürfen Radwege auch mit Transporträdern bis zu 100 cm Breite benützen. Diese Änderung bringt vor allem Vorteile für Familien mit Kindern, die ein Cargo Bike fahren (z.B. dreispurige Modelle).

10. § 68 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn der Abstand der Naben des Vorderrades und des Hinterrades nicht mehr als 1,7 m beträgt und das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten. Auf Geh-und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.“

Ă„nderungen RadfahrprĂĽfung
Fast alle Kinder im Bundesland Salzburg machen in der 4. Klasse Volksschule die freiwillige RadfahrprĂĽfung. Alleine Radfahren mit FahrradausweiĂź ist derzeit aber erst mit zehn Jahren erlaubt. Die neue Regelung sieht vor, dass auch 9-Jährige sofort nach bestandener RadfahrprĂĽfung auch ohne erwachsene Begleitperson Rad fahren dĂĽrfen.

9. § 65 Abs. 2 1. Satz lautet:
„Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn das Kind das 9. Lebensjahr vollendet hat, die 4. Schulstufe besucht und anzunehmen ist, dass es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt.“

Benutzung von Scootern
Miniscooter, oder auch Tretroller, die häufig von Kindern genutzt werden gelten als sogenanntes „fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“. KĂĽnftig dĂĽrfen diese bereits ab dem 8. Lebensjahr ohne Begleitperson verwendet werden. Bislang war dies erst ab 10 Jahren (mit Radfahrausweis) erlaubt. Mit kleinen Scootern darf in Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehsteig gefahren werden, sofern keine zu  FuĂźgehenden gefährdet werden. FĂĽr elektrische Scooter gilt diese Regelung nicht.  

11. § 88 Abs. 2 lautet:
„(2)   Spiele   auf   Gehsteigen   oder   Gehwegen  und   deren   Befahren   mit   fahrzeugähnlichem  Kinderspielzeug   und   ähnlichen   Bewegungsmitteln   in   Schrittgeschwindigkeit   sind   gestattet,   wenn  hierdurch  der  Verkehr  auf  der  Fahrbahn  oder  FuĂźgänger  nicht  gefährdet  oder  behindert  werden.  Kinder  unter  zwölf  Jahren  mĂĽssen  beim  Befahren  von  Gehsteigen  oder  Gehwegen  mit  den  genannten  Geräten  von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind. Die Beaufsichtigungspflicht entfällt fĂĽr Kinder ĂĽber 8 Jahren fĂĽr die BenĂĽtzung der genannten Geräte, sofern diese ausschlieĂźlich durch Muskelkraft betrieben werden.“

Dieses Projekt wird vom Klima- und Energiefonds im Rahmen des klima:aktiv mobil Förderprogramms als Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz im Verkehr gefördert.


Stadt SalzburgKlima Energie FondsKlimaaktivLand Salzburg

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