welche Verkehrsregeln gelten bei Schnee/winterlichen Bedingungen?
Grundsätzlich gelten bei Schnee und winterlichen Fahrbedingungen die allgemeinen Fahrregeln, also Rechtsfahrgebot, Einordnen auf der entsprechenden Fahrbahnseite etc. Bodenmarkierungen, die (durch Schnee und Eis) nicht sichtbar sind, können auch nicht beachtet werden.
Bei Verkehrszeichen ist es ähnlich: runde Verkehrszeichen die nicht erkennbar sind, sind rechtlich nicht verbindlich. Sehr wohl berücksichtigt werden müssen Stoppschilder und Vorrangtafeln, die an ihrer äußeren Form zu erkennen sind.
Ist die Benutzung des benützungspflichtigen Radweges nicht zumutbar (z.B. weil dieser nicht geräumt ist), dann dürfen Radfahrende auch auf der Straße fahren.
Bitte beachten Sie, dass bei winterlichen Fahrbedingungen für alle Lenkenden der Anhalteweg länger ist!
Grundstücks-Eigentümer:innen im Ortsgebiet haben auch Räumpflichten:
- Gehsteige und -wege, die maximal drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind, müssen zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee geräumt werden. Bei Schnee und Glatteis sind diese aufgrund der erhöhten Unfallgefahr auch zu bestreuen.
- Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter gesäubert und ggf. gestreut werden (Ausnahme: land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften). Besonders starker Schneefall kann es erforderlich machen, mehrmals am Tag Schnee zu räumen. Auch wenn der vorbeifahrende Schneepflug die eigene Räumarbeit zunichtemacht muss (wieder) geräumt werden.
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